ARAG

Rosenmontag mit Radio und Fernsehen

Schweinfurt | 20.02.2012

Recht, Foto: fotolia
Recht, Foto: fotolia

So mancher, der aus einer so genannten Karnevalshochburg stammt, mag es nicht verstehen, dass es Gegenden in Deutschland gibt, in denen die Rosenmontagszüge so gar keine Begeisterung auslösen.

Wer sich mit der karnevalistischen Abstinenz des neuen Arbeitgebers gar nicht anfreunden kann, sollte aber zum Ausgleich nicht einfach Radio oder Fernseher anschalten!

Das kann der Arbeitgeber laut ARAG Experten verbieten. Die Rechtsexperten nennen aber auch einen Lichtblick für Karnevalisten: Verbietet der Chef Radio und Fernsehen zum Rosenmontag ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat, ist das Verbot eventuell unwirksam. Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit nämlich konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er dabei Radio hört! Darum wurde selbst im karnevalistischen Niemandsland in Hessen eine Kündigung für unwirksam erklärt, die wegen unerlaubten Radiohörens an Rosenmontag ausgesprochen wurde (Hessisches LAG, Az.: 14Su895/87).

Ein Bierchen in Ehren

Wenn per Betriebsvereinbarung oder per Arbeitsvertrag der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit verboten ist, gilt dies auch an den tollen Tagen! Bei bestimmten Jobs zum Beispiel im Krankenhaus oder im Verkehrswesen sieht das sicher auch jeder ein. Ist es in einem Betrieb allerdings üblich, dass zu feierlichen Anlässen, zum Beispiel an Geburtstagen mit einem Glas Sekt angestoßen wird, dann ist das auch zu Karneval zulässig. Diese Bestimmung bezieht sich laut ARAG Experten aber nur auf mäßigen Alkoholkonsum, der die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.

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